Geldwäschereigesetz

 

Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person(en) gemäss Geldwäschereigesetz (GwG)

Gemäss den Bestimmungen des schweizerischen Geldwäschereigesetzes (GwG) sind wir verpflichtet, die wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en) bei Transaktionen über CHF 15’000.- festzustellen. Diese Massnahme dient der Prävention von Geldwäscherei.

Verfahren bei Transaktionen über CHF 15’000.-

Bei Abholung im Ladengeschäft:

Erfolgt die Abholung der Ware in unserem Ladengeschäft und übersteigt der Transaktionswert CHF 15’000.-, ist zur Identifizierung die Vorlage Ihres gültigen Passes oder Ihrer ID sowie das Ausfüllen des Formulars A (erhalten Sie direkt von uns) erforderlich. Eine beglaubigte Passkopie ist in diesem Fall nicht notwendig.

Bei Postversand:

Für Bestellungen, die den Betrag von CHF 15’000.- übersteigen, erhalten Sie das erforderliche Formular A (Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person(en)) im Anhang Ihrer Bestellbestätigung. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden Sie es uns zusammen mit einer beglaubigten Kopie Ihres Passes per Post zu. Eine Beglaubigung kann jede Poststelle vornehmen.

Verfahren bei Transaktionen unter CHF 15’000.-

Bei Geschäften, deren Wert CHF 15’000.- nicht erreicht, entfällt die Notwendigkeit der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person(en). Die Einreichung der oben genannten Dokumente ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Kumulierte Geschäfte innerhalb eines Kalenderjahres

Bitte beachten Sie, dass die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person(en) und somit das Ausfüllen des Formulars A ebenfalls notwendig wird, sobald die Summe aller Ihrer Geschäfte innerhalb eines Kalenderjahres CHF 15’000.- übersteigt.